Häftlingshilfe

Häftlingshilfe
Häftlingshilfe,
 
1) Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz vom 6. 8. 1955 in der Fassung vom 2. 6. 1993, auf die Deutsche Anspruch haben, die nach der Besetzung ihres früheren Aufenthaltsortes oder nach dem 8. 5. 1945 in der sowjetischen Besatzungszone beziehungsweise im Gebiet der ehemaligen DDR oder den Vertreibungsgebieten aus politischer und von ihnen nach freiheitlich demokratischer Auffassung nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Die Häftlingshilfe umfasst Eingliederungshilfen (Antragsfrist am 31. 12. 1994 abgelaufen), Anrechnung der Haftzeiten als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung, Beschädigtenversorgung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), wenn nachweislich ein erheblicher, noch anhaltender gesundheitlicher Haftschaden vorliegt, Hinterbliebenenversorgung in Verbindung mit dem BVG, wenn der verstorbene Angehörige im Gewahrsam umgekommen oder nachweislich an Haftfolgen gestorben ist, sowie finanzielle Unterstützung in Notlagen durch die Stiftung für ehemalig politische Häftlinge.
 
 2) soziale Unterstützung für ehemalige Strafgefangene nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Gemäß § 72 BSHG in Verbindung mit § 5 der Durchführungs-VO zum BSHG vom 9. 6. 1976 können aus richterlich angeordneter Freiheitsentziehung Entlassene als Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten bestimmte Leistungen in Anspruch nehmen (persönliche Beratung, Beschaffung einer Wohnung u. Ä.).

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Hạ̈ft|lings|hil|fe, die: gesetzlich festgelegte Unterstützung für Häftlinge und deren Angehörige.

Universal-Lexikon. 2012.

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